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Tipps zu "Arzt als Unternehmer"

Autoren:

Häufig beschäftigen sich Praxiseigentümer mit Fragen rund um die Homepage, Zweitpraxis, Praxisvertretung, -verkauf und -finanzierung. Was es diesbezüglich zu beachten ist, beantworten wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Modernes Arztleben

Tipps rund um das Arzt-Dasein im 21. Jahrhundert

E-Mail-Accounts trennen

Trennen Sie sorgsam private und geschäftliche E-Mails. Denn bei einer Steuerprüfung darf der Finanzbeamte auch E-Mails prüfen. Und obwohl eigentlich die Einsicht in Privatdaten nicht erlaubt ist, dürfen versehentlich überlassene Daten sehr wohl verwertet werden. Legen Sie deshalb neben Ihrem privaten auch extra einen geschäftlichen Account an. Dann erfährt das Finanzamt nicht, wenn Sie sich bei Ihrer Tante für die vorzeitige Auszahlung des Erbes bedankt haben.

Heften Sie die wichtigsten Tastaturkürzel an Ihren Computer

Sowohl bei der normalen Computerarbeit als auch bei Ihrer Praxis-Software gibt es eine Fülle von Arbeitsschritten und Funktionen, die mit einem Tastaturkürzel direkt ansteuerbar sind. Die Steuerungstaste „Strg“ plus „c“ für „Kopieren“ werden die meisten noch kennen. Aber sehr viel mehr „Zeitsparer“ kennen die meisten nicht – und wenden Sie deshalb auch nicht an, sondern mühen sich umständlich durch die System-Menüführung.

Unser Tipp: Beschäftigen Sie sich einmal gründlicher mit dem Thema und fertigen Sie eine Liste der wichtigsten Tastaturkürzel an. Und die wird dann auf Ihren Computer geklebt, aber auch auf den der Praxis-Mitarbeiterinnen. Oder Sie besorgen sich eine solche Liste von einem „erfahrenen“ Kollegen oder Freund. Spart danach enorm viel Zeit.

So schützt man sich beim Online-Shopping

Via Internet einzukaufen, ist für viele mittlerweile Alltag. Mehr als die Hälfte der Bundesbürger war schon mindestens einmal „online shoppen“, und die Kurve zeigt weiter nach oben.

Wenn Sie dabei sicher gehen wollen, dass Ihre Zahlungsdaten nicht in falsche Hände geraten, sollten Sie auf folgendes achten:

  • Tippen Sie von der Website, auf der Sie einkaufen, immer vor dem Kauf die Internet-Adresse selbst oben in dem Adressfeld ein. Dann sind Sie ganz sicher auf der „richtigen“ Seite, was bei Klicken auf Links nicht immer der Fall sein muss.
  • Achten Sie darauf, dass bei Beginn der Zahlungsmodalitäten oben im Adressfeld die Internetadresse von „http“ auf „https“ wechselt. Das angehängte „s“ bedeutet, dass die Internetseite, auf der Sie einkaufen, ein Sicherheitsprotokoll benutzt (was gut ist).
  • Internetseiten mit dem Zertifikat des TÜV-Rheinland sind auf ihre Seriosität geprüft

Digitale Kontoauszüge im Original speichern und aufheben

Sie tätigen Ihre Bankgeschäfte am Computer und bekommen Ihre Kontoauszüge digital zugesendet? Archivieren Sie diese Dokumente unbedingt auf Ihrem Computer und am Jahresende auf einem anderen Datenträger (externe Festplatte oder CD). Denn Sie sind verpflichtet, die Original-Kontoauszüge zehn Jahre aufzubewahren. Wenn Sie die Bankinformationen ausdrucken und die digitale Version löschen, genügen Sie der Aufbewahrungspflicht nicht. Denn als originär gilt der Kontoauszug, den Sie elektronisch übermittelt bekommen haben.

Negative Bewertungen auf Online-Portalen nicht einfach hinnehmen

Sie ärgern sich über eine Bewertung, die über Sie auf einem Online-Portal erschienen ist? Ein negatives Urteil müssen Sie nicht hinnehmen, wenn es falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder beleidigend ist. In so einem Fall kontaktieren Sie am besten den Portalbetreiber und schildern ihm den Sachverhalt. Denn nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist der Internetprovider verpflichtet, konkrete Beanstandungen des Betroffenen sorgfältig zu prüfen (Az.: 11 O 2608/12).

Besser Lesen am PC: So lässt sich die Schrift auf Internet-Seiten vergrößern

Wenn Schrift und Grafiken besuchter Webseiten Ihnen zum komfortablen Lesen zu klein sind, können Sie das in den meisten Fällen ganz unkompliziert ändern:

  • Bei den gängigen Browsern brauchen Sie dazu lediglich die Tastenkombinationen Strg + zu drücken (fürs Verkleinern entsprechend Strg -).
  • Als Mac-Nutzer verwenden Sie im Safari-Browser einfach die Kombi Apfeltaste + und Apfeltaste -.
  • Wenn Sie eine Maus mit Mausrad nutzen, können Sie alternativ auch die Strg-Taste drücken, während Sie mit dem Mausrad die gewünschte Größe einstellen.

Haben Sie generell das Bedürfnis nach einer großzügigeren Bildschirmansicht, wäre der Kauf eines größeren Monitors allerdings die beste Lösung.

Patienten-Infos bei Facebook

Achtung bei der Einrichtung eines Facebook-Accounts! Das soziale Netzwerk, das für seinen laschen Umgang mit Datensicherheit berüchtigt ist, kann Mediziner in Schwierigkeiten bringen. Denn bei der Anmeldung wird beim „Freunde finden“ auf das Adressbuch des Neumitglieds zugegriffen. Häufig befinden sich auf dem Computer oder Smartphone von Ärzten auch Patienten-Informationen im Adressbuch. Diese werden automatisch von Facebook importiert. Daraufhin erhalten dann Patienten Informationen über andere Patienten – mit Namensnennung und Foto!

Tipps rund um die Homepage der Arztpraxis

Fotos auf der Praxis-Homepage schaffen Vertrauen

Heutzutage geht die Suche nach einem Arzt häufig über das Internet. Gibt man in der Suchmaschine Google beispielsweise die Stadt und die gewünschte Facharztrichtung ein, erhält man bereits eine Auswahl an dort praktizierenden Medizinern plus Verweis auf deren Homepage. Wenn einem dann auf einer der ersten Seiten ein freundliches Praxis-Team anlächelt, entscheiden sich Patienten laut aktuellen Untersuchungen deutlich häufiger dazu, genau dort einen Termin zu vereinbaren als bei Ärzten, deren Webseiten nicht über persönliche Bilder verfügen.

Achtung: Auf den Arztkittel sollten Sie auf dem Foto bitte verzichten – weißes Hemd / weiße Bluse oder Poloshirt sind aber erlaubt und angemessen.

Ein paar Grundregeln für eine gute Praxis-Homepage

Eine informative Praxis-Homepage ist heute ein zusätzliches Plus in Punkto Patientenbindung. Damit diese übersichtlich bleibt, sollte man nicht mehr als sieben Menüpunkte verwenden. Klare und konkrete Menü-Bezeichnungen ohne Anglizismen erleichtern das Navigieren. Jede Information sollte mit maximal drei Klicks gefunden werden können – bei umfangreichen Inhalten kann eine zusätzliche Suchfunktion sinnvoll sein. Eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail steigert den Nutzen der Seite erheblich – hierbei aber unbedingt darauf achten, dass Patienten spätestens am Folgetag Rückmeldung / Antwort bekommen.

Denken Sie an das Impressum auf der Homepage!

Sie betreiben für Ihre Praxis eine Homepage? Dann achten Sie darauf, dass Sie ein Impressum mit vollständigem Namen, Postadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Informationen über die zuständige Ärztekammer und die KV angeben. Außerdem müssen Sie (z. B. durch einen Link zur Ärztekammer) informieren, wo die berufsrechtlichen Regelungen zu finden sind. Das Impressum muss klar gekennzeichnet sein und von jeder Seite Ihres Angebots aufgerufen werden können. Fehlt das Impressum, können kostspielige Abmahnungen die Folge sein.

Homepage mit Stadtplan – Darauf müssen Sie achten

„So finden Sie uns“: Ein Stadtplan auf der Homepage ist ein vorbildlicher Service. Aber kopieren Sie den Plan nicht einfach irgendwo. Klären Sie vorher, ob Sie damit kein Urheberrecht verletzen. Sonst kann die gute Idee teuer werden. Denn nicht nur ganze Pläne, sondern auch Kartenausschnitte unterliegen diesem Recht.

Geschäftliches

Arzt-Tipps zu Fortbildungen, Zweigpraxen & Geschäftlichem

Zulassungsgebühr nur einmal zahlen

Die Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Gesellschafterwechsel bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Und der lässt sich seine Bemühungen mit einer Gebühr von 120 Euro bezahlen – gern von jedem Gesellschafter. Das ist jedoch nicht rechtens, urteilte das Sozialgericht München (Az.: S 43 KA 5089/08). Denn die Gesellschaft stellt den Zulassungsantrag und nicht die einzelnen Ärztinnen und Ärzte. Folglich muss die Gebühr auch nur einmal – nämlich von der Gesellschaft – bezahlt werden und nicht von jedem einzelnen Arzt.

Fortbildungspunkte frühzeitig komplett: Neue Fünfjahresfrist startet nicht eher

Wer sein Fortbildungszertifikat vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwirbt, startet damit nicht automatisch einen neuen Zeitraum. Denn die Fristen werden nicht nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Dokumentes bemessen. Vielmehr ist die Phase vom Moment der Facharztanerkennung abhängig. Wenn Sie also im Laufe einer Weiterbildung die nötige Punktzahl erreicht und daraufhin das Zertifikat beantragt haben, können Sie die Fortbildung bis zum Beginn des nächsten Fünfjahreszeitraums unterbrechen.

Fortbildungspflicht nicht erfüllt? Dann droht Honorarkürzung

Die KV ist zu Honorarkürzungen verpflichtet, wenn ein Arzt seine Fortbildungspflicht nicht ausreichend erfüllt. Das Sozialgericht Marburg verwies in einem entsprechenden Urteil (Az.: S 12 KA 695/10) auf § 95d SGB V. Ein Nachweis von 250 Punkten wurde vom Vertragsarzt im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung nicht erbracht? Dann ist eine 10-prozentige Kürzung in den ersten vier Quartalen nach dem Fünfjahreszeitraum rechtmäßig. Danach ist sogar eine 25-prozentige Kürzung vorzunehmen.

Praxis-Insolvenz: Ehepartner haftet normalerweise nicht mit

Angesichts sinkender Vergütungszahlungen fürchtet mancher Praxisinhaber die Insolvenz. Das ist nicht nur für ihn bitter, sondern führt meistens auch zu finanziellen Belastungen für die Partnerschaft oder die Familie. Die weit verbreitete Annahme, der Ehepartner zahle für die Praxisschulden mit, ist aber nicht richtig. Das ist nur der Fall, wenn der Ehepartner eine Bürgschaft oder eine andere Form der Beteiligung unterzeichnet hat. Allgemein gilt: Haften tut nur, wer unterschrieben hat.

Geldanlage: So prüfen Sie versteckte Gebühren

Anbieter von Investment-Fonds locken meist mit üppigen Renditeversprechen. Dabei werden die Gebühren, die später die Netto-Rendite schmälern, gern im Kleingedruckten gehalten.
Wenn Sie hier ein wenig mehr Licht in den Zahlen-Dschungel bringen wollen, probieren Sie doch mal den Fonds-Rendite-Rechner der FMH Finanzberatung. Dieser kostenlose Online-Service berücksichtigt bei Investment-Fonds Start-Aufschläge und laufende Gebühren und errechnet daraus die „wahre“ Netto-Rendite bei bestimmten Wertentwicklungen.

Sie finden den Service unter www.fmh.de

Zweigpraxis? Nur, wenn die Entfernung stimmt

Sie möchten eine Zweigpraxis eröffnen? Dann achten Sie darauf, dass die Versorgung an Ihrem Hauptsitz gewährleistet ist.

Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die Filiale mehr als 120 Kilometer von der Stammpraxis entfernt ist, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Die KV Hessen sah durch die große Entfernung die Residenzpflicht eines Kinderkardiologen verletzt und damit die ordnungsgemäße Versorgung der jungen Patienten nicht gewährleistet. Das BSG folgte der Ansicht der KV (AZ.: B 6 KA 7/10 R).

Bei Zweigpraxis an Notfalldienst-Pflicht denken

Wenn Sie eine Zweigpraxis aufmachen wollen, sollten Sie sich auch Gedanken über die Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst machen. Denn die bemisst sich an der Zahl der Praxen. Heißt: Bei Eröffnung einer Zweigpraxis fallen für Sie mehr Pflichttage für den ärztlichen Notdienst an. So zumindest das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

Zwar können Sie dafür auch einen Vertreter bestellen. Das ist aber je nach Gegend gar nicht immer so einfach. Also diesen Punkt besser schon vorher durchplanen.

13 Stunden Nebentätigkeit sind zulässig

Ein Vertragsarzt darf bis zu 13 Wochenstunden eine andere Tätigkeit ausüben. Dementsprechend kann ein Mediziner mit halber Zulassung bis zu 26 Wochenstunden für ein anderweitiges Arbeitsverhältnis aufwenden.

Diese Grenzen hat das Bundessozialgericht in einem beispielhaften Urteil festgelegt (Az.: B 6 KA 40/09 R). Es sei zudem darauf zu achten, dass ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden zu allgemein üblichen Zeiten möglich ist, urteilten die Richter.

Wann nebenberufliche Tätigkeiten steuerfrei sind

Mediziner dürfen bestimmte Ärztetätigkeiten im Nebenberuf von der Steuer befreit ausüben. Das Einkommensteuergesetz stellt Einnahmen bis maximal 2.100 Euro steuerfrei, wenn die honorierte Leistung für eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation erbracht wird. Dazu gehören z.B. gemeinnützige Sportvereine, in denen viele Ärzte Rehabilitations- und Behindertensportkurse leiten. Wenn Sie dabei aktiv Übungseinheiten bestimmen, wirken Sie wie ein Übungsleiter – steuerfrei.

Bedingter Zulassungsverzicht

Wer seine Praxis verkauft, möchte in der Regel sicher gehen, dass der gewünschte Nachfolger die frei werdende Zulassung erhält. Kann man deshalb den Zulassungsverzicht mit der Übertragung an den Auserkorenen verbinden? Nein, denn das passt nicht zur gesetzgeberischen Zielsetzung, eine unabhängige Praxisnachfolge zu ermöglichen. So sieht es das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-11 U 288/09). Wird der Verzicht mit einer Bedingung verknüpft, führt das zur Unwirksamkeit des Zulassungsverzichts.

Vorsicht bei Werbegeschenken

Die jahrzehntelang geübte Praxis der Pharmaindustrie, Ärzten Gutes zu tun, die ihre Produkte verschreiben, gerät immer mehr unter Beschuss. Kürzlich wurden zwei Ärzte in Ulm wegen Bestechung zu einjährigen Freiheitsstrafen und höheren Bußgeldern verurteilt, weil sie über Jahre Bonuszahlungen für die Verordnung von bestimmten Präparaten erhalten hatten. Weitere, ähnliche Verfahren sind bereits angelaufen.

Nun mag dieser oben genannte Fall noch relativ eindeutig gewesen sein. Doch auch gesponserte Reisen oder Prämien für Anwendungsbeobachtungen könnten als Bestechung betrachtet werden. So zumindest äußerte sich kürzlich ein Richter am Bundesgerichtshof.

Achtung bei Bonuszahlungen der Pharmafirma!

Sollte Ihnen ein Pharmavertreter Bonuszahlungen für die Verordnung von bestimmten Präparaten anbieten, lehnen Sie die Offerte besser ab. Das Amtsgericht Ulm sieht darin nämlich eine strafbare Handlung. Es verurteilte zwei Ärzte, die knapp 20.000 Euro an Vergütung erhalten hatten, wegen Betrugs und Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit. Strafmaß: Ein Jahr Freiheitsentzug plus jeweils 20.000 Euro Bußgeld.

Auch fremdfinanzierte Reisen können in den Bereich der Bestechlichkeit fallen.

Vorsicht bei Operationen in fremden Gärten

Mehrere hundert Brustoperationen führte ein Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg durch – und bekam juristischen Ärger. Der Hamburger Berufsgerichtshof für die Heilberufe (Az.: 6 Bf 60/10.HBG) stellte fest, dass chirurgische Eingriffe von Fachärzten außerhalb ihres Fachgebiets verboten sind. Insbesondere dürfen derartige Leistungen nicht systematisch angeboten werden. Nur wenn eine Operation zwingend notwendig und nicht aufschiebbar ist, darf auch ein fachfremder Eingriff erfolgen.

Praxis-Belange

Tipps für Ärzte zum Thema Praxisvertretung

Praxis-Vertretung: Darauf sollten Sie achten!

Lassen Sie sich länger als eine Woche von einem Kollegen vertreten, so müssen Sie dieses der KV anzeigen. Anderenfalls drohen Einnahmeverluste. Laut Zulassungsverordnung dürfen Sie sich zudem innerhalb von zwölf Monaten nur höchstens drei Monate vertreten lassen, ohne eine Genehmigung der KV einzuholen.

Besondere Vorsicht ist bei Vertretungen in einer Praxisgemeinschaft geboten. Sind mehr als 20% der Patienten identisch, wird die KV skeptisch. Die wechselseitige Vertretung kann dann dazu führen, dass die Praxisgemeinschaft wie eine Gemeinschaftspraxis behandelt wird – mit entsprechenden Regressforderungen.

Im Krankheitsfall: Praxis nicht ruhen lassen!

Bei längerer Krankheit kann ein Mediziner seinen vertragsärztlichen Pflichten nicht nachkommen. Dann muss der Zulassungsausschuss der KV das Ruhen der Zulassung anordnen. Zwar kann der Arzt seine GKV-Tätigkeit später wieder aufnehmen, doch wahrscheinlich wird der Patientenstamm zwischenzeitlich gesunken sein. Das kann Auswirkungen auf die Ausschreibungsfähigkeit des Vertragsarztsitzes haben. Deshalb ist es ratsam, sich während der Krankheit vertreten zu lassen. Ein Vertreter kann die Praxis in ausreichendem Umfang fortführen. Und der Vertragsarzt kann in Ruhe klären, ob er zurückkehren oder die Praxis veräußern möchte.

Praxisvertretung der KV melden!

Dauert die Vertretung eines Kollegen länger als eine Woche, ist diese der KV anzuzeigen. So sieht es die Zulassungsverordnung vor. Darauf hat das Sozialgericht Marburg in einem Urteil vom Dezember 2010 aufmerksam gemacht (Az. S 12 KA 30/2010).

Mit Berufung auf diese Rechtsauffassung könnte eine KV die Vergütung der Vertreterleistungen unter Umständen verweigern. Vor allem Mitglieder einer Praxisgemeinschaft sollten deshalb vorsichtshalber eine Vertretung von mehr als einer Woche ihrer KV melden.

Urlaubs-Vertretung während der Feiertage: Darauf sollten Sie achten!

In Zeiten, in denen sich Feiertage häufen, nutzen auch niedergelassene Ärzte gern die Brückentage. Wenn Sie in dieser Zeit einen Kollegen vertreten, erfolgt die Abrechnung über den Urlaubsvertretungsschein.

Legt Ihnen ein „Vertretungspatient“ eine Überweisung vor, sollten Sie diese nicht annehmen. Sie ist für den Arzt bestimmt, der im Urlaub ist. Dieser kann darüber bei Bedarf seine Abrechnung vornehmen.

Sie haften auch bei Praxisvertretung

Wenn Sie in Ihrer Praxis während des Urlaubs oder aufgrund einer Krankheit einen Kollegen als Vertreter beschäftigen, haften Sie für die Erfüllung der vertragsärztlichen Auflagen. Verschreibt der Vertreter z.B. Arzneimittel, die nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, werden Sie für den Regress verantwortlich gemacht. Denn die vom Vertreter erbrachten Leistungen werden als Leistungen der Praxis abgerechnet. Und als Praxisinhaber sind Sie für korrekte Verordnungen verantwortlich.

Arzt-Tipps zum Thema Praxisverkauf

Tipps zur Praxis-Abgabe

Wenn Sie aus Altersgründen oder wegen Wohnortwechsel eine Abgabe bzw. einen Verkauf Ihrer Praxis planen, gibt es einiges zu bedenken. Insbesondere, weil Sie bis auf wenige Ausnahmen nicht frei über Ihren Nachfolger und den Verkaufspreis entscheiden können (hier hat meist die KV das letzte Wort). Vor diesem Hintergrund gab ein Experte in einer Fachzeitschrift unlängst folgende grundlegenden Tipps:

  • Beginnen Sie mit den Vorbereitungen einer Praxisabgabe so früh wie möglich, damit Sie bei Problemen noch genügend Puffer-Zeit haben.
  • Lassen Sie sich ein Gutachten auf den Praxiswert erstellen.
  • Geben Sie nicht erst Ihren Kassenarztsitz ab, um dann einen Nachfolger zu suchen. Stellen Sie stattdessen lediglich einen Antrag zur Ausschreibung, ohne dabei einen definitiven Zeitpunkt der Praxisabgabe zu nennen. Damit haben Sie, wenn es ungünstig läuft und der Nachfolger nicht „der Richtige“ ist oder Ihrer Ansicht nach zu wenig bezahlt, noch alle Rückzugsmöglichkeiten.

Was ist meine Praxis wert?

Die nicht rechtsverbindlichen „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ der ärztlichen Selbstverwaltung definieren den Wert einer Praxis folgendermaßen: Unter Annahme der Fortführung einer Praxis setzt sich ihr Wert aus dem „Substanzwert“ (materieller Praxiswert) und dem „ideellen Wert“ (immaterieller Praxiswert oder Goodwill) zusammen.

Der Substanzwert wird aus den Marktwerten für jedes einzelne Wirtschaftsgut laut Anlageverzeichnis, Gewinn- und Verlustrechnung oder Bilanz berechnet, wobei technische Neuerungen, amtliche Auflagen und die Preisentwicklung zu berücksichtigen sind.

Der ideelle Wert bezeichnet dagegen die Chance, eine eingeführte Arztpraxis mit ihrem Patienten- oder Überweiser-Stamm wirtschaftlich erfolgreich weiterzuführen.

Praxiswert ermitteln: Wann ist Gutachten erforderlich?

Sie möchten Ihre Praxis verkaufen und haben sich mit einem Kollegen auf den Praxiswert geeinigt? Dann darf der Zulassungsausschuss nicht eigenmächtig einen Gutachter bestellen, der den Wert bestimmt. Das hat das Bundessozialgericht festgelegt (Az.: B 6 KA 39/10 R).

Nur für den Fall, dass es zwischen Ihnen, als Abgeber der Praxis, und verschiedenen Interessenten Streit um die Höhe des Verkehrswertes gibt, muss das Zulassungsgremium einen Praxiswert festsetzen. Der darf aber nicht unter dem niedrigsten Gebot liegen. Denn über die Mindesthöhe waren sich die Beteiligten ja bereits einig.

Verkaufen Sie Ihre Praxis wenn möglich zum Jahresbeginn

Ist es günstiger die Praxis zum Jahresanfang oder zum Jahresende zu verkaufen? Aus steuerlicher Perspektive empfiehlt sich der Verkauf im Januar. Denn der Verkaufserlös erhöht das steuerpflichtige Erwerbseinkommen. Da Sie in Ihrem letzten Berufsjahr wahrscheinlich mehr verdienen als im darauf folgenden ersten Rentenjahr, sind die Steuerabgaben beim Verkauf zum Jahresende höher.

Praxisverkauf: In speziellen Fällen fällt Umsatzsteuer an

Achtung beim Praxisverkauf: Das teilweise Veräußern einer Arztpraxis ist umsatzsteuerpflichtig! Verkauft beispielsweise ein niedergelassener Arzt seine KV-Zulassung an ein MVZ, um sich dort anstellen zu lassen, während er seine privatärztliche Tätigkeit in gewohnter Weise fortsetzt, muss er die 19-prozentige Umsatzsteuer zahlen. Das kann sich recht drastisch auf den Erlös auswirken. Würde er seine Praxis im Ganzen verkaufen oder komplett in eine BAG einbringen, wäre keine Umsatzsteuer fällig.

Praxisverkauf nur mit KV

Wer als Vertragsarzt seine Praxis verkaufen möchte, kann diese in zulassungsbeschränkten Gebieten nicht frei veräußern. Er muss gemäß § 103 SGB V die Ausschreibung seiner Zulassung bei der zuständigen KV beantragen. Daraufhin wird er – ebenso wie der Zulassungsausschuss – eine Liste von Bewerbern erhalten, aus denen der Ausschuss den Nachfolger auswählt.

Dieses Verfahren gilt nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Privatarztpraxis unterliegt diesen Regelungen nicht. Sie ist von der KV unabhängig.

Praxisübernahme = Personalübernahme

Bei einer Praxisveräußerung gehen alle gültigen Arbeitsverträge an den Käufer über. Von dieser gesetzlichen Regelung darf im Übernahmevertrag nicht abgewichen werden. Im Vertrag sollte zudem festgelegt werden, dass der Verkäufer sämtliche mündliche Nebenabreden, die er mit den Mitarbeiterinnen getroffen hat, offen legt. Außerdem sollte dort geregelt sein, wie die Mitarbeiter über den Praxisübergang und ihre Rechte aufgeklärt werden.

Übergabe der Patientenkartei an Nachfolger: Einwilligung erforderlich

Bei einer Praxisveräußerung kann die Patientenkartei nicht einfach an den Erwerber übergeben werden. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht ist die Einwilligung der Patienten einzuholen. Im Übernahmevertrag muss deshalb festgelegt werden, was geschieht, wenn einzelne Patienten ihre Zustimmung verweigern. Zudem bedarf es einer Einigung darüber, wie mit Patientenakten zu verfahren ist, wenn eine entsprechende Einwilligung bei Praxisübergabe noch aussteht.

Vorsorge für den Ernstfall

Was tun bei schwerer Erkrankung oder gar Tod eines Praxisinhabers? Die emotionale Belastung der Angehörigen ist oft so stark, dass rationale Vorgehensweisen blockiert sind. Damit auch in diesen schweren Momenten notwendige Entscheidungen getroffen werden können, bietet der „Verband in der Praxis mitarbeitender Arztfrauen“ (ja, auch so etwas gibt es) eine so genannte Katastrophenmappe an. Diese beinhaltet Checklisten, Mustervollmachten, Erklärungen und andere Hilfsmittel für den Ernstfall. Zu beziehen ist die Mappe u.a. auf der Internetseite des VmA unter www.arztfrauen.de. Unter dem Menüpunkt „Produkte“ finden sich Infos zur „K-Mappe“.

Finanzierung

Tipps für Ärzte rund um Kredite

Zinsbindung des Kreditvertrages läuft aus: Kleben Sie nicht an Ihrer Bank!

Sie haben einen Kredit auf Ihre Praxis oder auf Ihre private Immobilie laufen? Was tun, wenn die Zinsbindung ausläuft? Lohnt sich ein Wechsel zu einer anderen Bank überhaupt?

Experten sagen ja. Der vom bisherigen Gläubiger oft eingebrachte Einwand, ein Wechsel zu einer anderen Bank würde sich doch allein wegen der entstehenden Wechselgebühren nicht lohnen, ist falsch. Denn selbst geringe Zinsvorteile – und die sind bei einem Wechsel fast immer zu erzielen – bringen in der Regel Einsparungen, die die Gebühren weit übertreffen. Und außerdem: Die „Androhung“ eines Wechsels macht auch die Hausbank in aller Regel verhandlungsbereit.

Praxisdarlehen und privates Baudarlehen: Erst das Privathaus abbezahlen

Wenn Sie als Arzt sowohl auf die Praxis als auch auf Ihr Eigenheim einen Kredit laufen haben, sollten Sie bei der Tilgung das Privateigentum immer voranstellen. Sprich, gemäß Ihrem Budget lieber mehr Geld in die Tilgung des Hauses und dafür etwas weniger in die Praxis stecken. Der Grund ist simpel: Die Zinszahlungen auf das Praxisdarlehen können Sie steuerlich voll geltend machen, die auf das Privatdarlehen dagegen nicht.

Kredit für Hausbau: Auch an Anschlussdarlehen denken

Bei einem Kredit für einen Hausbau oder Hauskauf ist ein typischer Vertragspunkt eine zehnjährige Zinsbindung. Die jedoch kann ab dem elften Jahr richtig weh tun, wenn dann im Anschlussdarlehen die Zinsen deutlich steigen. Experten raten deshalb dazu, die Tilgungshöhe an die Zinsbindung zu koppeln. Heißt konkret: Wenn nach Ablauf der Zinsbindung die Zinsen steigen, sinkt automatisch die Tilgungsgeschwindigkeit, so dass die monatlichen Raten in jedem Fall gleich bleiben.

Bei schwankender Liquidität: Abruf-Kredit statt Dispo

Bei finanziellen Engpässen das Girokonto zu überziehen ist teuer. Trotz des extrem niedrigen Zinsniveaus kassieren Banken dafür im Schnitt mehr als 12 Prozent, bei Überziehung des Dispokredits sogar gern 20 Prozent.

Eine Alternative ist der Abrufkredit, mit dem Sie schwankende Einnahmen Ihrer Praxis absichern können. Dabei richtet die Bank ein Kreditkonto mit einer bestimmten Summe ein. Dieses können Sie nutzen, wie und wann Sie möchten. Die Zinsen für einen Abrufkredit sind deutlich niedriger. Wenn Ihre Hausbank diese Kreditform nicht anbietet, können Sie das ohne weiteres bei einem anderen Geldinstitut abschließen.

Kredite von Angehörigen

Um einen Kredit zu erhalten, müssen Sie nicht unbedingt ein Geldinstitut bemühen. Manchmal können auch Angehörige oder Bekannte aushelfen. Damit Sie sich auch in diesem Fall die steuerlichen Vorteile einer Kreditaufnahme sichern können, sollten Sie unbedingt einen klar formulierten Vertrag mit dem Kreditgeber aufsetzen. Darin müssen die Laufzeit sowie die Art und die Zeit der Rückzahlung geregelt sein.

Außerdem sind Zinszahlungen zu vereinbaren und auch tatsächlich zu leisten. Gerade die regelmäßige Zinszahlung ist für das Finanzamt ein ausschlaggebendes Kriterium, um einen Darlehensvertrag anzuerkennen.

So wehren Sie sich gegen Kreditkündigungen

Kein Einzelfall: Die Bank kündigt den Kredit für die Praxis aus „wichtigem Grund“. So kann sie z.B. der Meinung sein, eine Vermögensverschlechterung ihres Kunden bemerkt zu haben. Auch wenn in dem Fall Ihr Adrenalin hochgeht: Bleiben Sie ruhig. Was ein „wichtiger Grund“ ist, kann die Bank nicht einfach selbst bestimmen. Zwar berufen sich die Geldinstitute gern auf diesen Passus ihrer AGBs, aber die Deutungshoheit über „wichtige Gründe“ haben sie nicht.

Fordern Sie zunächst eine Frist für die Abhilfe des beanstandeten Sachverhalts ein. Das darf die Bank nicht verwehren. Und dann versuchen Sie das Problem im Gespräch zu lösen. Oder Sie suchen sich ein anderes Geldinstitut. Auch dafür muss Ihnen i.d.R. eine Frist eingeräumt werden. Im Zweifel kann auch anwaltliche Hilfe ratsam sein.

Quellen:

  • KBV-Webseite 2010

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